Finanzbericht

Übertragener Wirkungsbereich
Gemäß § 42 Abs. 1 AMSG bestreitet das AMS die finanziellen Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG) im Namen und auf Rechnung des Bundes.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik:
Gemäß § 46 iVm § 42 Abs. 1 AMSG wurden dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die folgenden Daten für den Rechnungsabschluss der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung gestellt:

 

Eigener Wirkungsbereich 
Gemäß § 41 Abs. 1 AMSG bestreitet das AMS die Personal- und Sachausgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

Bilanz per 31. Dezember 2010
Gemäß § 45 Abs. 1 AMSG wurde der vorliegende Jahresabschluss vom Verwaltungsrat genehmigt und gemäß § 45 Abs. 2 AMSG dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen übermittelt.

mehr... Kapitel als Vollversion
PDF (221 kB)