Entfernungsbeihilfe
Wer?
Diese Beihilfe können Arbeitslose, Arbeitsuchende und Lehrstellensuchende erhalten, die auf einen nähergelegenen zumutbaren Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz nicht vermittelt werden können und bereit sind, eine entferntere Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle anzunehmen.
Beschäftigten, die bereits eine Entfernungbeihilfe beziehen, kann die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen weitergewährt werden.
Was?
Ein teilweiser Kostenersatz kann für
- regelmäßig wiederkehrende Fahrten (täglich/wöchentlich/monatlich)
- Unterkunft am Arbeitsort
gewährt werden.
Wie viel?
Die Beihilfe kann bis zur Höhe der entstehenden monatlichen Fahrtkosten und/oder Unterkunftskosten abzüglich eines Selbstbehaltes von EUR 64,- monatlich, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EUR 193,-- pro Monat gewährt werden (bei Lehrlingen bis zu EUR 250,- pro Monat).
Wie lange?
Die Beihilfe kann für jeweils 26 Wochen (bei Lehrlingen 52 Wochen), insgesamt maximal für 104 Wochen gewährt werden (bei Lehrlingen für die gesamte Dauer der Ausbildung).
Wo?
Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig vor Beginn der Beschäftigung Kontakt aufnimmt.


