Krankenversicherung

Stand: 01.01.2012

Wer?

Als BezieherIn von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts sind Sie während des Bezuges krankenversichert. Ihnen und Ihren Familienangehörigen werden durch die Krankenkasse die gleichen Leistungen gewährt, die Personen zustehen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind. Auch Arbeitslose, die infolge einer verhängten Ausschlussfrist nach § 10 oder einer Sperrfrist nach § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz keine Leistung erhalten, sind in dieser Zeit krankenversichert.

Personen, die ausschließlich wegen der Anrechnung von Einkommen von EhegattInnen, LebengesfährtInnen oder eingetragenen PartnerInnen keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, jedoch alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und weiterhin der Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehen , sind ebenso krankenversichert.

Wieviel?

Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. Wochengeld gebührt im Regelfall in der Höhe des um 80 % erhöhten letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.

Personen, die ausschließlich wegen der Anrechnung von Einkommen von EhegattInnen, LebensgefährtInnen oder eingetragenen PartnerInnen keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben und auf diesem Wege krankenversichert sind, erhalten kein Krankengeld.

Wie?

Für Leistungsangelegenheiten der Krankenkasse ist diese zuständig. Bitte setzen Sie sich bei Fragen in Leistungssachen aus der Krankenversicherung mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.            

ACHTUNG - SELBSTVERSICHERUNG!
Wenn Sie weder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts erhalten, sind Sie auch nicht in die Krankenversicherung für Arbeitslose miteinbezogen. Sofern Sie keine eigene Krankenversicherung haben bzw. keine Mitversicherung bei Angehörigen besteht, sind Sie im Krankheitsfall nicht versichert. Sie können sich allerdings bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst versichern lassen. Bitte informieren Sie sich dort über die bestehenden Fristen und die weitere Vorgangsweise.