Krankenversicherung

Stand: 01.01.2010

Wer?

Als BezieherIn von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld und Übergangsgeld nach Altersteilzeit sind Sie während des Bezuges krankenversichert. Ihnen und Ihren Familienangehörigen werden durch die Krankenkasse die gleichen Leistungen gewährt, die Personen zustehen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind. Auch Arbeitslose, die infolge einer verhängten Ausschlussfrist nach § 10 oder einer Sperrfrist nach § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz keine Leistung erhalten, sind in dieser Zeit krankenversichert.

Wenn Sie nach dem 31. 12. 1954 geboren sind und ausschließlich wegen der Anrechnung von Einkommen von EhegattInnen, LebensgefährtInnen oder eingetragenen PartnerInnen keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, können Sie sich Kranken- und Pensionsversicherungszeiten sichern, indem Sie weiterhin der Vermittlung des Arbeismarktservice zur Verfügung stehen. Dies gilt natürlich nur so lange, wie auch alle anderen Anspruchsvoraussetzungen – wie z. B. Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit – für die Notstandshilfe erfüllt werden.

Wieviel?

Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. Wochengeld gebührt im Regelfall in der Höhe des um 80 % erhöhten letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.

Personen, die ausschließlich wegen der Anrechnung von Einkommen von EhegattInnen, LebensgefährtInnen oder eingetragenen PartnerInnen keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, sondern lediglich Pensionsversicherungszeiten erwerben und zusätzlich auf diesem Wege krankenversichert sind, erhalten kein Krankengeld.

Wie?

Für Leistungsangelegenheiten der Krankenkasse ist diese zuständig. Bitte setzen Sie sich bei Fragen in Leistungssachen aus der Krankenversicherung mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

ACHTUNG - SELBSTVERSICHERUNG!
Wenn Sie keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, sind Sie auch nicht in die Krankenversicherung für Arbeitslose miteinbezogen. Sofern Sie keine eigene Krankenversicherung haben bzw. keine Mitversicherung bei Angehörigen besteht, sind Sie im Krankheitsfall nicht versichert. Sie können sich allerdings bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst versichern lassen. Bitte informieren Sie sich dort über die bestehenden Fristen und die weitere Vorgangsweise.