Übergangsgeld nach Altersteilzeit

Stand: 01.01.2010

Was?

Für Personen, die Altersteilzeitarbeit im Rahmen einer Vereinbarung ausüben, die nach dem 31.3.2003 und vor dem 1.1.2004 wirksam geworden ist, besteht die Möglichkeit, die Dauer der ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betrieb zu verlängern. Erfolgt eine derartige Verlängerung nicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld nach Altersteilzeit in Anspruch genommen werden.

Wer?

Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann Personen zuerkannt werden:

  • deren nach dem 31.3.2003 und vor dem 1.1.2004 wirksam gewordene Altersteilzeitvereinbarung bereits geendet hat,
  • die als Frau das 56,5 Lebensjahr oder als Mann das 61,5 Lebensjahr vollendet haben,
  • die die notwendige Mindestbeschäftigungsdauer für den Anspruch ("Anwartschaft" – siehe "Arbeitslosengeld") erfüllen, wobei die Zeiten der gesamten Dauer der Vereinbarung der Altersteilzeitarbeit mit einzubeziehen sind.

Grundsätzlich sind auf den Bezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit alle Bestimmungen anzuwenden, die auch für einen Bezug von Arbeitslosengeld gelten – einschließlich sämtlicher Meldeverpflichtungen. Nur wenn für Personen in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, kann für bestimmte Zeiträume von dem Erfordernis abgesehen werden, dass der/die BezieherIn sich ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten muss. Näheres zu diesem Thema können Sie direkt bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Erfahrung bringen.

Wieviel?

Die Höhe des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit entspricht dem um 25% erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (siehe "Arbeitslosengeld").

Zusätzlich gebühren Familienzuschläge für Kinder, zu deren Unterhalt Sie wesentlich beitragen, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für den/die EhepartnerIn, den/die LebensgefährtIn bzw. den/die eingetragene/n PartnerIn gebührt der Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben oder für die eine Obsorgeverpflichtung besteht, ein Familienzuschlag zuerkannt wurde. Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang auch volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird.

Wie lange?

Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann längstens bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bezogen werden.

Wie?

Die Bestimmungen über die Antragstellung beim Arbeitslosengeld gelten sinngemäß auch für die Beantragung des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit.