Arbeitslosenversicherung im EWR Raum und der Schweiz

Stand: 01.01.2012

Beginnend mit 1.5.2010 gelten für die Schweiz sowie die EWR Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein andere Regelungen als im EU Raum.

Mitnahme des Anspruches
Wenn Sie sich als Arbeitslose/r, zur Arbeitssuche in einen der genannten Staaten begeben, können Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) mitnehmen, wenn Sie in Österreich der Arbeitsvermittlung mindestens vier Wochen erfolglos zur Verfügung standen und sich im Staat der Arbeitsuche innerhalb von sieben Tagen zur Vermittlung melden. Die Mitnahme ist – nach Absprache mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle VOR Ihrer Abreise – für höchstens drei Monate, jedoch nicht über das zuerkannte Höchstausmaß hinaus möglich. Finden Sie im Staat der Arbeitsuche keine Beschäftigung, müssen Sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Höchstausmaß) nach Österreich zurückkehren - sonst verlieren Sie alle Ansprüche. Die Auszahlung der Leistung wird durch die Arbeitsmarktverwaltung im Staat der Arbeitsuche vorgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt mit dem österreichischen AMS rückverrechnet.

Achtung: Eine solche Mitnahme eines österreichischen Anspruchs ins Ausland muss unbedingt persönlich bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle noch vor Ihrer Abreise beantragen werden.

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Die in den genannten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden für die Erfüllung der Anwartschaft und bei der Festsetzung der Bezugsdauer mit österreichischen Zeiten zusammengerechnet, sofern Sie vor der Antragstellung  mindestens einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese Mindestbeschäftigungszeit ist für GrenzgängerInnen unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich.
Wenn Sie sich nach Island, Norwegen, Liechtenstein oder in die Schweiz begeben wollen und eine Bestätigung der Versicherungszeiten in Österreich benötigen, können Sie diese elektronisch anfordern. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ansprüche nach den jeweiligen nationalen Regelungen der einzelnen Staaten beurteilt werden.

Hinweis: Falls Sie jedoch eine Mitnahme eines österreichischen Anspruchs während der Arbeitsuche in der Schweiz oder einem EWR Staat Land beantragen wollen, müssen Sie unbedingt noch vor Ihrer Abreise bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen.