Meldungen

Stand: 01.01.2010

Ihr Leistungsanspruch sowie die jeweilige Höhe dieses Anspruches hängen von verschiedenen Umständen ab. Damit wir Ihren Anspruch richtig beurteilen können, müssen Sie

  • jede Änderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse
  • jede Übersiedelung
  • jeden Aufenthalt im Ausland
  • jeden Krankenstand oder Spitalsaufenthalt sowie
  • jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung

rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice melden.

Eine Meldung ist rechtzeitig, wenn sie ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Eintritt des Ereignisses, schriftlich oder persönlich bei Ihrem Arbeitsmarktservice erfolgt. Die Aufnahme einer Beschäftigung muss jedoch sofort gemeldet werden. Kommt die Beschäftigung nicht zustande, so müssen Sie das ebenfalls melden. Sonst gehen wir von einem Leistungsverzicht Ihrerseits aus, was bedeutet, dass weitere Leistungsansprüche erst wieder ab einer neuerlichen persönlichen Vorsprache bestehen.

Die Meldung kann elektronisch (z.B. mittels eAMS-Konto), telefonisch, schriftlich oder persönlich gemacht werden.

Für eine einfache, rasche und unkomplizierte Bekanntgabe einer Beschäftigungsaufnahme oder eines anderen Abmeldegrundes - wie zum Beispiel eines Krankenstandes oder eines Auslandsaufenthaltes - steht Ihnen auch das Online-Service Check out - Abmeldung von Bezug und Arbeitsuche oder Ihr eAMS-Konto zur Verfügung.

Haben Sie dem AMS persönlich oder durch einen Dritten bekannt gegeben, dass Sie eine Beschäftigung aufnehmen werden, sind Sie auch verpflichtet zu melden, wenn diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Sonst gehen wir von einem Leistungsverzicht Ihrerseits aus, was bedeutet, dass weitere Leistungsansprüche erst wieder ab einer neuerlichen persönlichen Vorsprache bestehen.

Wurde der Leistungsbezug unterbrochen (zum Beispiel wegen Auslandsaufenthalts), kann eine Weitergewährung nur dann erfolgen, wenn Sie diese unverzüglich beim Arbeitsmarktservice persönlich beantragen.