Nebenverdienst
Wenn Sie während eines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung einer Beschäftigung nachgehen, müssen Sie dies dem Arbeitsmarktservice melden. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die unter der Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entlohnt sind.
So kann unter anderem eine geringfügige Beschäftigung anspruchsschädlich sein, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei demselben Dienstgeber aufgenommen wird, zu dem zuvor ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestand.
Detaillierte Informationen über die Auswirkungen eines Nebenverdienstes erhalten Sie bei der persönlichen Beratung durch die MitarbeiterInnen des Arbeitmarktservice.


