Übersiedlungsbeihilfe
Wer?
Diese Beihilfe können Arbeitslose, Arbeitsuchende und Lehrstellensuchende erhalten, die auf einen näher gelegenen zumutbaren Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz nicht vermittelt werden können und bereit sind, eine entferntere Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle anzunehmen. Darüber hinaus kann Beschäftigten, die bereits eine Entfernungsbeihilfe beziehen, eine Übersiedlungsbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.
Das monatliche Bruttoeinkommen darf EUR 2.300,- nicht übersteigen.
Was?
Ein teilweiser Kostenersatz kann für
- Spedition oder Anmietung eines Übersiedlungsfahrzeuges
oder
- Reisekosten im Zusammenhang mit der Übersiedlung
gewährt werden. Für alle anderen Kosten im Zusammenhang mit der Übersiedlung z.B. Kautionen, Ablösezahlungen, Provisionen an Makler/Maklerinnen, Um- und Abmeldekosten wird eine Pauschale gewährt.
Wie viel?
Die maximale Beihilfenhöhe beträgt EUR 4.632,-. Eine bereits ausbezahlte Entfernungsbeihilfe wird davon abgezogen. Die Höhe setzt sich aus einer Pauschale von EUR 500,- und entweder 75% von vorgelegten Rechnungen oder EUR 2,50 pro Kilometer Entfernung zwischen Wohn- und Übersiedlungsort zusammen. Die Beihilfe wird als einmaliger Zuschuss nach der Übersiedlung ausbezahlt.
Wann?
Die Übersiedlung muss in den ersten 52 Wochen nach Beginn eines unbefristeten bzw. mindestens auf ein Jahr befristeten, vollversicherten Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Wo?
Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig vor der Übersiedlung Kontakt aufnimmt.



