Häufig gestellte Fragen zum Thema

EU und Arbeitslosenversicherung


  • Wenn Sie einen Leistungsexport eines österreichischen Arbeitslosengeldes während der Arbeitsuche im EU-Raum konsumieren, sind Sie während dieses Zeitraums auch krankenversichert.

    Näheres zur Krankenversicherung während Aufenthalten im EU-Raum können Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse erfahren.

  • Sie gelten als echte/r "GrenzgängerIn", wenn Sie in einem EU-Staat beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen und täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, zurückkehren.

    Als "unechte/r GrenzgängerIn" gelten Sie, wenn Sie sich für längere Zeit in einen anderen EWR/EU Staat begeben und dort arbeiten, aber ihre Beziehung zum Heimatstaat aufrecht erhalten (allgemein versteht man darunter, dass während des Auslandsaufenthaltes ein Wohnsitz in Österreich beibehalten wurde, aber auch familiäre Bindungen etc. sind hier zu beachten).

  • Ja, die Gewährung des Familienzuschlages richtet sich zwar nach dem innerstaatlichen Recht, dabei sind aber auch jene Zuschlagsberechtigten zu berücksichtigen, die sich in einem anderen EU-Staat aufhalten, und zu deren Unterhalt Sie wesentlich beitragen.

  • Arbeitslosengeld gebührt in diesem Fall nicht, wenn Sie eine ausländische Pension aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehen und Sie im Sinne der österreichischen Vorschriften invalid/berufsunfähig und damit nicht arbeitsfähig sind.
    Wenn Sie eine ausländische Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen, so liegt dann kein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor, wenn die Pension der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gem. § 293 Abs. 1 lit. a ASVG entspricht. Nur dann, wenn für Sie ein Anspruch auf eine innerstaatliche Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters gegeben ist besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    Wenn Sie bloß die Anspruchsvoraussetzungen auf eine ausländische Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, beeinträchtigt das nicht Ihren bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld.

  • Ja, weil die gesetzlichen Bestimmungen bei jeder Selbstlösung diese Sanktion vorsehen. Diese Sanktion kann lediglich im Wege der Anhörung des Regionalbeirates bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen teilweise oder gänzlich nachgesehen werden.

  • Insgesamt kann das österreichische Arbeitslosengeld in einem ersten Schritt nur drei Monate im EWR/EU-Ausland konsumiert werden. Dies ist jedoch nie länger möglich als für die Dauer eines noch zustehenden Anspruches auf Arbeitslosengeld in Österreich. In Ihrem Fall wären das 2 Monate. Der (Folge-)Anspruch auf Notstandshilfe muss neuerlich in Österreich beantragt werden.

  • Findet der/die arbeitslose ÖsterreicherIn im Ausland keine Beschäftigung, so muss er/sie vor Ablauf der Drei-Monats-Frist wieder nach Österreich zurückkehren und seinen/ihren Anspruch persönlich beim AMS geltend machen, da sonst der Anspruch auf alle Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verloren geht.

  • Wenn ein Leistungsanspruch in Österreich besteht, ist ein Leistungsexport nur zum Zweck der Arbeitsuche in einem ersten Schritt für maximal drei Monate möglich. Weitere Voraussetzungen sind erfolglose Vermittlungsversuche in Österreich innerhalb eines mindestens vierwöchigen Zeitraumes und die Meldung bei der zuständigen Behörde in Italien innerhalb von sieben Tagen.

  • Dienstverhältnisse, die im EU/WR-Raum oder der Schweiz bestanden haben werden wie inländische Dienstverhältnisse behandelt, sofern danach eine österreichische Beschäftigung vorliegt. Darüber hinaus bestehen auch zu vielen anderen Staaten Abkommen, die die Berücksichtigung von ausländischen Dienstverhältnissen regeln.

    Bei GrenzgängerInnen kann eine Zusammenrechnung der Zeiten im EU/EWR Raum und der Schweiz auch ohne vorhergehende Beschäftigung nach der Rückkehr nach Österreich erfolgen.

  • Eine Gleichstellung mit inländischen Zeiten kann nicht erfolgen, da es mit den USA kein entsprechendes Abkommen gibt.

  • Grundsätzlich muss vor der Antragstellung mindestens ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vorliegen, lediglich für GrenzgängerInnen gilt unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte "1 Tag Regelung" (Mindestbeschäftigung in Österreich vor der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten) nicht.

  • Die im EU/EWR Raum und der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind zur Beurteilung des österreichischen Anspruches noch einmal heranzuziehen. Allerdings vermindern Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges im Ausland die österreichische Bezugsdauer.

  • Für den Anspruch auf Notstandshilfe muss ein Bezug von österreichischem Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld erschöpft sein. Wenn durch die Anrechnung des Bezuges in Deutschland (9 Monate) die österreichische Bezugsdauer auf Arbeitslosengeld verbraucht wird, liegt eine Erschöpfung des österreichischen Arbeitslosengeldes vor und es gebührt Notstandshilfe.