Häufig gestellte Fragen zum Thema
Anwartschaft
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Wenn Sie noch nie Arbeitslosengeld bezogen haben müssen Sie 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Beantragung (= Geltendmachung) des Anspruches nachweisen können. Bei jeder weiteren Beantragung des Arbeitslosengeldes sind 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches für einen neuen Anspruch ausreichend.
Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügen auch bei erstmaliger Beantragung bereits 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
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Um wieder Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie in den letzten 12 Monaten (Rahmenfrist) vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Liegen keine 28 Wochen vor, aber innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, ist die Anwartschaft auch erfüllt und Sie können Arbeitslosengeld beziehen.
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Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Waren Sie während der Haft auch arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, wird die gesamte versicherte Haftzeit bei der Beurteilung Ihres Anspruches berücksichtigt.
Liegt jedoch keine versicherte Haftzeit vor, kann die zweijährige Rahmenfrist um die Zeit der Haft verlängert werden. Liegen in der verlängerten Rahmenfrist 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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Geringfügige Beschäftigungen unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht und sind daher auf die Anwartschaft nicht anrechenbar.
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Seit 1. Jänner 2009 besteht durch eine gesetzliche Änderung für selbstständig Erwerbstätige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden.
Grundsätzlich benötigen Sie für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten 24 Monate (= Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Wenn Sie bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben sind 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im letzten Jahr (= Rahmenfristfrist) ausreichend. Liegen die Zeiten im ausreichenden Ausmaß vor, haben sie die sogenannte „Anwartschaft“ auf das Arbeitslosengeld erfüllt.Ab 1.1.2009 muss man verschiedene Möglichkeiten beachten:
- Wenn Sie bereits vor dem 1.1.2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) erworben haben, verlängert sich der Beobachtungszeitraum für das notwendige Vorliegen der arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungszeiten unbegrenzt um diese solche GSVG oder BSVG-Zeiträume.
- Wenn Sie vor der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bereits mindestens fünf Jahre unselbstständig (arbeitslosenversicherungspflichtig) tätig waren, werden die Zeiten der GSVG Tätigkeit als unbefristet rahmenfristerstreckend gewertet – das bedeutet, sie verlängern den Beobachtungszeitraum, in dem die notwendigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten liegen müssen. Durch die selbständige Tätigkeit wird hier also keine Anwartschaftszeit erworben, sie verlängert aber den Zeitraum, der heranzuziehen ist, um das Vorliegen der anwartschaftsbegründenden Zeiten zu prüfen.
- Wenn Sie erst nach dem 31. Dezember 2008 eine selbstständige Tätigkeit beginnen und vor der Geltendmachung des Anspruchs weniger als 5 Jahre unselbstständig tätig waren können die zweijährige bzw. einjährige Rahmenfrist für den Nachweis der notwendigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten für den Anspruch nur bis um maximal 5 Jahre erstreckt - also verlängert - werden.
- Wenn Sie bisher keine bzw. zu wenig arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorweisen können und selbständig tätig werden, können Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur erwerben, indem Sie während Ihrer selbständigen Tätigkeit freiwillig der Arbeitslosenversicherung beitreten. Dabei sind jedoch spezielle Fristen zu beachten.
Fragen zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige beantwortet die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
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Um nach einem Notstandshilfe-Bezug wieder Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein.
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Sofern Ihre Teilzeitbeschäftigung arbeitslosenversicherungspflichtig war, Sie die Anwartschaft erfüllen (52 bzw.28 Wochen Beschäftigungszeiten), haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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Anzurechnen sind nur die Zeiten eines Krankengeldbezuges, die aus einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses heraus entstanden sind.
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Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzungen (Anwartschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Verfügbarkeit, ...), haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn 3 Prozent des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.
Übersteigen 3 Prozent des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze , ist Arbeitslosigkeit nicht gegeben und es besteht kein Leistungsanspruch.
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Ja. Dienstverhältnisse, die bereits für die Beurteilung der Anwartschaft auf Weiterbildungsgeld berücksichtigt wurden, können für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nochmals herangezogen werden.
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Der Präsenz-/Zivildienst kann dann zu einem Anspruch führen, wenn in der Rahmenfrist (das ist ein gesetzlich vorgegebener Zeitrahmen) zumindest 13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten liegen, die bisher nicht für die Berechnung der Anwartschaft des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wurden.
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Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie grundsätzlich in den letzten beiden Jahren (Rahmenfrist = ein vorgegebener Zeitrahmen) vor Beantragung des Arbeitslosengeld mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen.
Die zweijährige Rahmenfrist, innerhalb derer die 52 Wochen Beschäftigungszeiten liegen müssen, können um Ihre Studienzeit und den Präsenz-/Zivildienst verlängert werden, jedoch nur um maximal 5 Jahre. Sofern Sie innerhalb der verlängerten Rahmenfrist (maximal 7 Jahre) mindestens 13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, kann der Präsenz-/Zivildienst ebenfalls auf die 52-wöchige Mindestbeschäftigungszeit angerechnet werden.
Gleiches gilt sinngemäß bei kürzerem Anwartschaftserwerb:
- Bei jeder weiteren Beantragung des Arbeitslosengeldes sind 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches für einen neuen Anspruch ausreichend.
- Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügen auch bei erstmaliger Beantragung bereits 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
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Wenn Sie nach Beendigung des Präsenzdienstes/Zivildienstes das 25. Lebensjahr noch nicht vollen-det haben, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Die Anwartschaft (= Mindesterfordernis an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in einem vorgegebenen Zeitraum) ist aber auch dann erfüllt, wenn Sie in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei sei noch bemerkt, dass die Zeit des Präsenzdienstes/Zivildienstes selbst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mitbegründen kann, wenn innerhalb der Rahmenfrist (= ein vorgegebener Zeitrahmen) 13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten liegen, die bisher nicht für die Berechnung der Anwartschaft des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wurden.
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Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Erfüllung der Anwartschaft (= Mindesterfordernis an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in einem vorgegebenen Zeitraum).
Bei Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen.
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Wenn Sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht ein Anspruch.
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JA, sofern Sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Sie in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosengeld-Antragstellung insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
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Aus einer Beschäftigung in einem freien Dienstvertrag vor dem 1.1.2008 können Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben, da die mit einem freien Dienstvertrag ausgeübte Beschäftigung bis 31.12.2007 nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Diese Zeiten und jene Ihrer Ausbildung können jedoch die Rahmenfrist von 24 Monaten, in der 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten liegen müssen, um maximal 5 Jahre verlängern.
Können Sie jedoch auch in der verlängerten Frist keine 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorweisen, so haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügen auch bei erstmaliger Beantragung bereits 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
Seit 1.1.2008 unterliegen freie DienstnehmerInnen, sofern sie ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen, der Arbeitslosenversicherungspflicht. Solche Beschäftigungszeiten sind auf die Anwartschaft zu rechnen.
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie grundsätzlich in den letzten beiden Jahren (Rahmenfrist = ein vorgegebener Zeitrahmen) vor Beantragung des Arbeitslosengeld mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen.
Die zweijährige Rahmenfrist, innerhalb derer die 52 Wochen Beschäftigungszeiten liegen müssen, können um Ihre Studienzeit und den Präsenz-/Zivildienst verlängert werden, jedoch nur um maximal 5 Jahre. Sofern Sie innerhalb der verlängerten Rahmenfrist (maximal 7 Jahre) mindestens 13 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, kann der Präsenz-/Zivildienst ebenfalls auf die 52-wöchige Mindestbeschäftigungszeit angerechnet werden.
Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Inland vorliegen.
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Ausländische Beschäftigungszeiten können für die Beurteilung der Anwartschaft herangezogen werden, sofern die Vorschriften zum/zur EWR/EU Anwendung finden bzw. mit dem betreffenden Land ein zwischenstaatliches Abkommen über die Arbeitslosenversicherung abgeschlossen wurde.
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Die in Deutschland erworbenen versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten können auch in Österreich zur Beurteilung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld herangezogen werden, wenn der/die Arbeitslose nach der Beschäftigung in Deutschland zumindest 1 Tag lang in Österreich beschäftigt war.
Lediglich für GrenzgängerInnen gilt unter gewissen Voraussetzungen die sogenannte "1 Tag Regelung" (Mindestbeschäftigung in Österreich) nicht. Wurde bereits in Deutschland Arbeitslosengeld bezogen, so ist die in Österreich ermittelte Bezugsdauer um die in Deutschland zuerkannten Bezugstage zu kürzen. -
Wenn das die einzige Beschäftigung ist, der Sie bisher nachgegangen sind, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich, da Beschäftigungszeiten in den USA aufgrund fehlender diesbezüglicher Abkommen nicht berücksichtigt werden können.



