Häufig gestellte Fragen zum Thema

Zumutbarkeit


  • Die "Zumutbarkeit" ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt.

    Unter "zumutbare Beschäftigung" ist eine solche zu verstehen, die

    • Ihren körperlichen Fähigkeiten entspricht,
    • Ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und
    • die Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Betreuungspflichten ermöglicht, wobei Sie jedoch auf jeden Fall für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen müssen.
    • Bei einer eingeschränkten Verfügbarkeit wegen Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder für ein behindertes Kind (wenn für diese keine längere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist) müssen Sie auf jeden Fall zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden zur Verfügung stehen.
    • Für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist ebenfalls ausschlaggebend, dass diese in angemessener Zeit erreichbar ist. Darunter ist bei einer Vollzeitbeschäftigung zu verstehen, dass die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg jedenfalls zwei Stunden betragen kann. Bei Teilzeitbeschäftigungen sind jedenfalls eineinhalb Stunden als zumutbare Wegzeit anzusehen. Nur unter besonderen Umständen (z.B. besonders günstige Arbeitsbedingungen wie kostenlose Hin- und Rückfahrt mit einem Firmenbus, besonders hohes Entgelt, Betriebskindergarten bzw. Anreise aus einer Pendlerregion) müssen auch längere Wegzeiten akzeptiert werden. Falls eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, muss eine entsprechende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen.
    • In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Vermittlung außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird.
    • Die Entlohnung einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung muss mindestens dem jeweiligen Kollektivvertragslohn entsprechen. Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, muss sich die angebotene Entlohnung im Falle einer Vermittlung in einen anderen Beruf oder auf eine Teilzeitbeschäftigung zusätzlich auch an Ihren vorhergehenden Verdiensten orientieren. Demnach gilt in einem solchen Fall die vorgeschlagene Stelle nur dann als zumutbar, wenn die angebotene Entlohnung in den ersten 120 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges mindestens 80 % und danach mindestens 75% des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.
  • Das AMS hat den gesetzlichen Auftrag Ihre Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich (unter Einhaltung der Zumutbarkeitsbestimmungen) zu beenden. Die Zuweisung zu einer vorübergehenden Beschäftigung schließt die Suche nach einer Dauerbeschäftigung nicht aus. Darüberhinaus besteht weiterhin die Möglichkeit beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt zu bleiben.

  • Grundsätzlich ist das AMS bestrebt, Ihre Vermittlungswünsche zu erfüllen. Ist jedoch bei der Entgegennahme des Wunsches absehbar, dass Ihre Erwartungen dazu beitragen, dass die Arbeitslosigkeit trotz größtmöglichem Bemühens des AMS länger dauern wird, sind mit Ihnen im Betreuungsplan Vereinbarungen zu treffen, die die Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsaufnahme wesentlich erhöhen.

  • Auf Ihren Wunsch wird während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld selbstverständlich Rücksicht genommen. Vor einer Zuweisung in einen Beruf, der nicht Ihrer Ausbildung entspricht, wird überprüft, wie die bestehenden Chancen, in den erlernten Beruf zurückzukehren, durch die zugewiesene Beschäftigung beeinflusst wird. Wenn kein wesentlicher negativer Einfluss erwartet werden kann, dann ist die Vermittlung zumutbar.

  • Die Aufgabe des Arbeitsmarktservice liegt unter anderem darin, die/den Arbeitslose/n so schnell wie möglich wieder in Beschäftigung zu bringen. Die negativen Folgen einer längeren Arbeitslosigkeit sollen dadurch gering gehalten werden. Daran kann auch eine Wieder- bzw. Einstellungszusage für die Zukunft nichts ändern. Sofern die sonstigen Voraussetzungen der Zumutbarkeit gegeben sind, besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Rücksichtnahme.

  • Während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe können Sie zusätzlich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, ohne dass dadurch Ihr Leistungsanspruch wegfällt. Sie gelten weiterhin als arbeitslos.
    Aufgabe des AMS ist es, eine dauerhafte, die Arbeitslosigkeit beendende Stelle für Sie zu finden. Den Stellenvorschlägen müssen Sie daher nachgehen, um allenfalls auch unter Aufgabe Ihrer geringfügigen Beschäftigung Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.

  • Der Gesetzgeber hat diesbezüglich keine Einschränkungen getroffen, die Stelle muss lediglich den Zumutbarkeitsbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entsprechen.

    In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Vermittlung außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird.

    Die Entlohnung einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung muss mindestens dem jeweiligen Kollektivvertragslohn entsprechen. Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, muss sich die angebotene Entlohnung im Falle einer Vermittlung in einen anderen Beruf oder auf eine Teilzeitbeschäftigung zusätzlich auch an Ihren vorhergehenden Verdiensten orientieren.

  • Das AMS möchte Sie dabei unterstützen wieder Arbeit zu finden. Durch den Besuch der Maßnahme sollen Ihre Chancen am Arbeitsmarkt verbessert werden. Dieser Auftrag wird vom AMS nur dann erteilt, wenn Sie ohne Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage sind, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.

  • Die Entlohnung einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung muss mindestens dem jeweiligen Kollektivvertragslohn entsprechen. Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, muss sich die angebotene Entlohnung im Falle einer Vermittlung in einen anderen Beruf oder auf eine Teilzeitbeschäftigung zusätzlich auch an Ihren vorhergehenden Verdiensten orientieren. Demnach gilt in einem solchen Fall die vorgeschlagene Stelle nur dann als zumutbar, wenn die angebotene Entlohnung in den ersten 120 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges mindestens 80 % oder - vom 121. Tag bis zum Ende des Arbeitslosengeldanspruches - mindestens 75% des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Es besteht auch nach Einstieg in ein Dienstverhältnis weiterhin die Möglichkeit, dass Sie sich um eine besser entlohnte Stelle umsehen. Das AMS ist Ihnen dabei gerne behilflich.

  • Wann eine Stelle zumutbar ist, wird im § 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt. Sie darf insbesondere die Gesundheit nicht gefährden. Wenn keine gesundheitlichen Probleme bestehen, wird diese (ungefährliche) Wegstrecke jedenfalls als zumutbar angesehen. Im Einzelfall wird aufgrund des Gesundheitszustandes und der Gefährlichkeit der Wegstrecke die Zumutbarkeit der Beschäftigung beurteilt.

  • Grundsätzlich ja. Unter "zumutbaren Beschäftigungen" sind solche zu verstehen, welche ua. die Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Betreuungspflichten ermöglicht, wobei Sie jedoch für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen müssen. Bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder für ein behindertes Kind (wenn für diese keine längere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist) müssen Sie für eine Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden zur Verfügung stehen können.

    Für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist ebenfalls ausschlaggebend, dass diese in angemessener Zeit erreichbar ist. Bei Teilzeitbeschäftigungen sind eineinhalb Stunden als zumutbare Wegzeit anzusehen, bei einer Vollzeitbeschäftigung zwei Stunden.

  • Landesgrenzen sind für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ohne Bedeutung, ausschlaggebend ist, ob die Arbeitsstelle in angemessener Zeit erreichbar ist. Darunter ist zu verstehen, dass die tägliche Wegzeit bei einer Vollzeitbeschäftigung bis 2 Stunden als zumutbare Wegzeit anzusehen ist. Bei Teilzeitarbeit gilt eine Wegzeit bis 1,5 Stunden als zumutbar. Diese Wegzeiten können nur unter besonderen Umständen (wie kostenlose Hin- und Rückfahrt mit einem Firmenbus, besonders hohes Entgelt, Betriebskindergarten bzw. Anreise aus einer Pendlerregion) überschritten werden und trotzdem zumutbar sein. Falls eine tägliche Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, sind auch Stellen zumutbar, bei denen eine entsprechende Unterkunft vom Dienstgeber bereitgestellt wird.