Häufig gestellte Fragen zum Thema
Ausnahme bei Ausbildung
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Ausbildungen bis zu drei Monaten beeinträchtigen im Regelfall den Leistungsanspruch nicht, allerdings muss die Verfügbarkeit und somit die Bereitschaft, eine Beschäftigung anzunehmen, gegeben sein.
Bei Ausbildungen, die länger als drei Monate dauern, ist u.a. zu prüfen, ob bei der letzten Geltendmachung innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist) 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden können.
Sollten Sie beabsichtigen, eine Ausbildung während eines Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges zu beginnen, wird empfohlen, sich noch vor dem Beginn von Ihrer zuständigen Geschäftsstelle entsprechend beraten zu lassen. Unabhängig von der Dauer ist jede Ausbildung der Geschäftsstelle bekannt zu geben.
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Bei einem Studium ist ua. zu prüfen, ob bei der letzten Geltendmachung innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist) 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden können. Sollten Sie beabsichtigen, ein Studium während eines Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges zu beginnen, wird empfohlen, sich noch vor Beginn des Studiums von Ihrer zuständigen Geschäftsstelle entsprechend beraten zu lassen. Die Aufnahme des Studiums müssen Sie der Geschäftsstelle bekannt geben.
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Auch Personen, die während des Arbeitslosengeld- od. Notstandshilfebezuges einer Ausbildung nachgehen, müssen bereit sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen.
Nehmen Sie eine zumutbare Stelle nicht an, so müssen Sie mit dem Verlust des Arbeitslosengeldes rechnen.



