Beschäftigungsbewilligung für Fachkräfte
Seit 1.1.2008 steht eine Verordnung für die Zulassung von Facharbeitern und –arbeiterinnen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten in Geltung. Nach dem Ende der Übergangsregelungen mit 30. April 2011 bleibt die Verordnung für bulgarische und rumänische Staatsangehörige weiter für folgende Berufe in Geltung:
Maurer/innen, Stukkateur(e)innen; Zimmer(er)innen; Betonbauer/innen; Pflaster(er)innen; Tiefbauer/innen; Dachdecker/innen; Platten-, Fliesenleger/innen; Glaser/innen; Bau- und Lüftungsspengler/innen; Bautischler/innen; Möbeltischler/innen; Lackierer/innen; Schmied(e)innen und Kunstschmied(e)innen; Bauschlosser/innen; Maschinenschlosser/innen; Schlosser/innen; Land- und Baumaschinentechniker/innen; Werkzeug- und Schnittmacher/innen; Dreher/innen; Fräser/innen; GWH-Installateur(e)innen; Schweißer/innen; Kraftfahrzeugmechaniker/innen; Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen; Baugeräte- und Kranführer/innen; Servicestationsarbeiter/innen; Bautechniker/innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung); Maschinenbauingenieur(e)innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung); Starkstromtechniker/innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung); Heizungstechniker/innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung); Verkaufstechniker/innen, Datentechniker/innen (mit mittlerer und höherer Ausbildung); Servicetechniker/innen (mit höherer und mittlerer Ausbildung); Triebfahrzeugführer/innen; Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen; Fahrzeugfertiger/innen; Augenoptiker/innen; Reifenmonteur(e)innen; Fleischer/innen; Gaststättenköch(e)innen;
Steinmetze und –bildhauer/innen; Schwarzdecker/innen; Boden- und Estrichleger/innen; Landmaschinen-bauer/innen; Bau- und Möbeltischler/innen; Kunststoffverarbeiter/innen; Versicherungsvermittler/innen und - Vertreter/innen; Maschinenbautechniker/innen; Elektrotechniker/innen; Heizungstechniker/innen; Entwicklungs –und Verfahrenstechniker/innen; Projekt- und Servicetechniker/innen; Werkstoffprüfer/innen; Kalkulant/innen, Lohn- und Gehaltsverrechner/innen; Isoliererinnen; Kaffe- und andere Nahrungsmittelhersteller.
Die Facharbeitskräfte müssen über einen Lehrabschluss oder eine entsprechende Berufsausbildung und eventuelle Zusatzqualifikationen (z.B. Schweißkurs) verfügen. Als Nachweis darüber sollten, möglichst zusammen mit dem Antrag, Lehrbrief und Zeugnisse in deutscher Übersetzung vorgelegt werden
Die Beschäftigungsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn keine geeigneten Fachkräfte am inländischen Arbeitsmarkt für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Das AMS ist verpflichtet, solche Personen zu suchen und dem Arbeitgeber als Ersatzkraft anzubieten. Eine unbegründete Ablehnung von Ersatzkräften hat eine Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung zur Folge.
Den Antrag bringt der Arbeitgeber an der für den Arbeitsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ein. Für den Antrag sind die gesetzlich vorgeschriebene Formulare zu verwenden.
Anfallende Gebühren: Antragsgebühr: € 14,30, pro gebührenpflichtige Beilage: € 3,90; bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist eine Verwaltungsabgabe von € 6,50 zu entrichten.



