Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 2)
Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen. Ziel ist es, einerseits die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen durch Qualifizierung zu sichern andererseits die Weiterbildungsaktivitäten für die Arbeitgeber zu erleichtern. (Gültig ab: November 2011)
Wer?
Diese Förderung können alle Arbeitgeber - ausgenommen sind das Arbeitsmarktservice, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine - erhalten.Bei Vorlage eines Bildungsplanes sind folgende Personen förderbar:
- ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre,
- Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule,
- WiedereinsteigerInnen,
- ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahre im Rahmen von Productiv-Aging-Konzepten in Qualifizierungsverbünden,
die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in Elternkarenz befinden.
Nicht förderbar sind:
- UnternehmenseigentümerInnen,
- Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe,
- ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen),
- Lehrlinge,
- überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt.
Was?
Gefördert werden kann die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe kann nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt werden, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist und das Begehren vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme(n) eingebracht wird.Wie viel?
- Die Höhe der Förderung beträgt 70% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen ab 50 Jahre
- Die Höhe der Förderung beträgt 60% der Kursgebühren für
- ArbeitnehmerInnen ab 45 bis 49 Jahre
- TeilnehmerInnen in Qualifizierungsverbünden
- Frauen, die als höchste abgeschlossene Ausbildung eine Lehre oder eine
mittlere Schule aufweisen
- WiedereinsteigerInnen - Die Höhe der Förderung beträgt 66,7% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen, die an Qualifzierungsmaßnahmen im Rahmen der Sonderregelung Gesundheit- und Sozialwesen teilnehmen (75% bei Frauen ab 45 Jahre).
Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt EUR 10.000,- pro TeilnehmerIn und Begehren. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte aus Mitteln des AMS und ESF.
Wo?
Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.
Die vollständige Begehrenseinbringung muss im Allgemeinen spätestens 1 Woche vor Kursbeginn erfolgen.
Bei dieser Förderung sind regional unterschiedliche Regelungen möglich. Bitte wenden Sie sich an die AnsprechpartnerInnen in den jeweiligen Bundesländern.



